Keine Übertragung der Erstattungsberechtigung eines Zollbeteiligten auf einen Dritten
Leitsatz
1. Der Antrag auf Erstattung eines Antidumpingzolls kann nur von der Person, die die Abgabe entrichtet hat, vom Zollschulnder
oder von Personen, die dessen Rechte und Pflichten übernommen haben, gestellt werden. Ausschlaggebend ist die unmittelbare
Entrichtung gegenüber der Zollbehörde, nicht die Tatsache, dass die Abgaben wirtschaftlich getragen werden.
2. Eine Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Verhältnis zwischen Zollbeteiligtem und der Zollverwaltung ist ohne Beteiligung
der Zollverwaltung nicht möglich.
3. Die Abtretung eines konkreten, bereits entstandenen Erstattungsanspruch richtet sich nach nationalem Recht.
Fundstelle(n): MAAAD-32375
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.05.2009 - 11 K 32/03
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