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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 50/06 EFG 2010 S. 252 Nr. 3

Gesetze: KStG § 34 Abs. 7 S. 7KStG § 34 Abs. 4 S. 7 a.F. KStG § 8b Abs. 2KStG § 8b Abs. 4GG Art. 2 Abs. 1GG Art. 20 Abs. 3

Zeitliche Anwendung der Fassungen des § 8b Abs. 4 KStG

Auslegung der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 7 S. 7 (§ 34 Abs. 4 S. 7 KStG a.F.)

Leitsatz

1. Im Streitfall wäre bei Anwendung des § 8b KStG in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) vom (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) Steuerfreiheit gegeben, hingegen nach § 8b KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) vom (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) keine Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns mehr bestünde.

2. Der in § 34 Abs. 4 S. 7 KStG 2002 verwendete Begriff der Veräußerung setzt eine entgeltliche Übertragung des rechtlichen oder zumindest des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut auf einen anderen Rechtsträger voraus.

3. Die Regelung des § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 KStG ist weder wegen der Unbestimmtheit des Regelungsgehalts noch wegen unzulässiger Rückwirkung verfassungswidrig.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 252 Nr. 3
CAAAD-32374

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.04.2009 - 3 K 50/06

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