1. Im Streitfall wäre bei
Anwendung des § 8b KStG in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der
Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) vom
(BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) Steuerfreiheit gegeben,
hingegen nach § 8b KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung
des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) vom (BGBl I 2001, 3858, BStBl
I 2002, 35) keine Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns mehr
bestünde.
2. Der in § 34 Abs. 4 S. 7 KStG
2002 verwendete Begriff der Veräußerung setzt eine entgeltliche
Übertragung des rechtlichen oder zumindest des wirtschaftlichen Eigentums
an einem Wirtschaftsgut auf einen anderen Rechtsträger voraus.
3. Die Regelung des § 8b Abs. 4
S. 2 Nr. 2 KStG ist weder wegen der Unbestimmtheit des Regelungsgehalts noch
wegen unzulässiger Rückwirkung verfassungswidrig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 252 Nr. 3 CAAAD-32374
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.04.2009 - 3 K 50/06
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