Bewertung von Teileigentum für Zwecke der
Erbschaftsteuer
Nachweis eines niedrigeren gemeinen
Werts
Leitsatz
1. Im Rahmen der Bewertung von
Grundvermögen für Zwecke der Festsetzung der Erbschaftsteuer kann der
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts u.a. durch Vorlage des Gutachtens
eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken
geführt werden.
2. Einem
Sachverständigengutachten, das bei Fehlen bewertungsrechtlicher
Sonderregelungen den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung entspricht und
plausibel ist, wird auch dann regelmäßig zu folgen sein, wenn
einzelne Faktoren – erzielbare Miete und Restnutzungsdauer – von
der Behörde oder vom Gericht anders bewertet werden und bei der Berechnung
daher auszutauschen sind.
3. Zur Eigennutzung ungeeignete
Renditeobjekte wie im Streitfall ein Ladenlokal sind regelmäßig im
Ertragswertverfahren zu bewerten. Das Sachwertverfahren findet im Regelfall bei
renditeunabhängigen Objekten der Eigennutzung Anwendung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAD-32373
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 08.04.2009 - 2 K 1655/08
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