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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 73/99

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG § 14 Abs. 4UStG § 4 Nr. 12aUStG § 2 Richtl. 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1 Richtl. 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2 FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Vorsteuerabzug bei geänderter Verwendungsabsicht

Vorsteuerabzug durch Mitglied einer Personenmehrheit

Leitsatz

1. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht endgültig mit der Lieferung eines Gegenstands oder der Ausführung einer Dienstleistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen, sofern die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht auf falscher Erklärung in Fällen von Betrug oder Missbrauch beruht.

2. Sowohl die Absicht, mit den Leistungsbezügen entgeltliche Leistungen auszuführen, als auch die Absicht, auf die Steuerfreiheit zu verzichten, muss so konkret sein, dass sie objektiv nachweisbar ist.

3. Welche objektiven Nachweise zu verlangen sind, kann nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden. Erklärungen dessen, der den Vorsteuerabzug begehrt, reichen hierfür allein nicht aus.

4. Entspricht die tatsächliche Nutzung nicht der behaupteten ursprünglichen Nutzungsabsicht (Absichtsänderung), so muss der Steuerpflichtige bei einem zeitlich engem Zusammenhang zwischen Absichtsbekundung und Absichtsverwirklichung diejenigen Umstände darlegen und plausibel machen, die zu der geänderten tatsächlichen Verwendung geführt haben. Ansonsten kann i. d. R. vermutet werden, dass die tatsächliche Verwendung auch der Verwendungsabsicht entsprach. Diese Vermutung kann jedoch erschüttert bzw. widerlegt werden.

5. Die spätere tatsächliche Verwendung eines Leistungsbezugs kann ein – wesentliches – Indiz für die bei Leistungsbezug bestehende Verwendungsabsicht des Unternehmers sein, sofern sie zeitnah erfolgt.

6. Kommt einer Personenmehrheit keine eigene Rechtspersönlichkeit zu und ist diese Personenmehrheit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, können die einzelnen Mitglieder der Personenmehrheit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs.1 UStG den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAD-32371

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Nutzungsdauer:
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.07.2008 - 12 K 73/99

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