BFH Beschluss v. - XI B 79/08

Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

Gesetze: UStG § 6a, UStDV § 17a

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt —FA—) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) liegen nicht vor.

Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob es für den Nachweis der Beteiligten eines Leistungsaustausches bzw. der Identität eines Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Lieferungen notwendig sei, die Berechtigung des Unterzeichners der Vollmacht, für die Abnehmerfirma zu handeln, zu überprüfen, soweit ein Dritter mit Vollmacht auftrete, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf der Grundlage des zwischenzeitlich ergangenen , BFHE 225, 264 zweifelsfrei beantworten.

Der BFH hat entschieden, die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden zähle nicht zu den Erfordernissen für einen i.S. des § 17a Abs. 1 und 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 ordnungsgemäßen Belegnachweis (entgegen , BStBl I 2009, 60 Rz 29 und 32). Davon zu unterscheiden sei die Nachprüfbarkeit der Abholberechtigung durch das FA bei Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall.

Soweit sich aus den vom FA zitierten BFH-Urteilen vom V R 26/05 (BFHE 219, 410, BStBl II 2009, 49) oder vom V R 1/04 (BFH/NV 2005, 81) das Erfordernis einer schriftlichen Vollmacht ableiten lassen könnte, wäre dies nach Auffassung des erkennenden Senats durch das Urteil vom V R 65/06 überholt.

Gehört die Vorlage der schriftlichen Vollmacht nicht zu den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Belegnachweises, kann auch der Nachweis der Legitimation des Unterzeichners der Vollmacht nicht dazugehören. Die davon zu unterscheidende Frage, ob von einem Finanzgericht in einem Einzelfall zu Unrecht berechtigte Zweifel an der Abholberechtigung verneint worden sind, geht in ihrer Bedeutung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 72 Nr. 1
HAAAD-31879