Erbschaft- und schenkungsteuerlich kommt es für eine Treuhand nicht auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise nach § 39 Abs.
2 Nr. 1 Satz 2 AO, sondern auf die Zivilrechtslage an; der Herausgabeanspruch des Treugebers kann Bereicherungsgegenstand
sein, während der Zuwendungsempfänger als Treuhänder nicht bereichert ist.
Während das Finanzamt die objektive Zuwendung zu beweisen hat, trägt der Zuwendungsempfänger die Feststellungslast für seine
Behauptung einer verdeckten Treuhand.
Wenn behauptete Treuhandgeschäfte, Folgeanlagen sowie die individuelle Zurechnung von Guthaben und Erträgen bei unterschiedlicher
Behandlung der Abkömmlinge nicht dokumentiert sind, reicht für den Nachweis der Treuhand nicht die Erklärung, dass der Schenker
der Mutter aufgetragen habe, den Töchtern bei Bedarf Geld auszuzahlen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 360 Nr. 6 EFG 2010 S. 340 Nr. 4 FAAAD-31819
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.04.2009 - 3 K 185/07
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