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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 124/08 EFG 2010 S. 140 Nr. 2

Gesetze: EStG § 21 Abs. 3EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1AktG § 17AktG § 77 Abs. 1 Satz 1AktG § 84 Abs. 1 Satz 1AktG § 84 Abs. 3AktG § 93AktG § 96 Abs. 1AktG § 101 Abs. 1 Satz 1AktG § 112AktG § 119 Abs. 1AktG § 119 Abs. 2AktG § 136 Abs. 1 Satz 1AktG § 147 f. AktG § 311 Abs. 1AktG § 317 Abs. 1GmbHG § 47 Abs. 4 Satz 2GmbHG § 50GmbHG § 51aMitbestG § 1 Nr. 1MitbestG § 5 Abs. 1DrittelbG § 15BetrVG 1952 § 76 Abs. 1BetrVG 1952 § 76 Abs. 6BetrVG 1952 § 77aFGO § 63 Abs. 1 Nr. 1FGO § 93 Abs. 3 Satz 2FGO § 74

Betriebsaufspaltung zwischen einer AG und ihrem Mehrheitsaktionär

Leitsatz

Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung liegt regelmäßig vor, wenn die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, über die Stimmenmehrheit bei der Betriebsgesellschaft verfügt. Für eine Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gilt das jedenfalls dann, wenn sie nicht den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes unterliegt. Denn auch in einer solchen Aktiengesellschaft kann sich auf Dauer nur ein geschäftlicher Betätigungswille entfalten, der vom Vertrauen des Mehrheitsaktionärs getragen ist, weil dieser mittelbar über die Zusammensetzung des Vorstands entscheiden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 7 Nr. 11
DStRE 2010 S. 594 Nr. 10
EFG 2010 S. 140 Nr. 2
VAAAD-31818

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.09.2009 - 3 K 124/08

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