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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 4723/08 Kg EFG 2009 S. 2040 Nr. 24

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 7

Kindergeldanspruch in der Zeit nach Abschluss des Studiums und der Aufnahme einer weiteren Berufsausbildung

Leitsatz

  1. Auch wenn zugleich die Voraussetzungen einer Berufsausbildung vorliegen, ist ein Kind in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit (hier: juristisches Grundstudium neben Tätigkeit in einer Patentanwaltskanzlei) nicht als Kind im Sinne des Kindergeldrechts zu berücksichtigen.

  2. Nach dem der BFH-Rechtsprechung zugrunde liegenden Meistbegünstigungsprinzip lässt die Vollzeiterwerbstätigkeit den Kindergeldanspruch aber ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn unter Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten wird.

  3. Für die Ausbildungszeit, in der keine Vollzeiterwerbstätigkeit vorliegt, sind bei der Ermittlung, ob der Grenzbetrag überschritten ist, die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen.

  4. Die Verfügung des Bundeszentralamtes für Steuern vom St II 2 – S 2282 – 138/2008 (DStR 2008, 1736), nach der die Einkünfte aus einer zugleich die Voraussetzungen einer Berufsausbildung erfüllenden Vollzeiterwerbstätigkeit stets in die Ermittlung des Jahresgrenzbetrages miteinzubeziehen sind, setzt die vorstehend dargelegte Rechtsprechung des BFH nicht zutreffend um.

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 154 Nr. 3
EFG 2009 S. 2040 Nr. 24
TAAAD-31810

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.09.2009 - 15 K 4723/08 Kg

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