BGH Beschluss v. - IX ZB 9/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 21 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1

Instanzenzug: LG Göttingen, 10 T 144/07 vom AG Göttingen, 71 IN 28/07 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil der Schuldner durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr beschwert ist.

Das Insolvenzgericht hat nach Anordnung des Verfügungsverbots vom mit Beschluss vom - erneut - das Insolvenzverfahren eröffnet. Damit ist die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter übergegangen (§ 80 Abs. 1 InsO). Das Verfügungsverbot ist nun gegenstandslos.

Auch ungeachtet dieser prozessualen Überholung hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Sachentscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
YAAAD-31804

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein