BGH Beschluss v. - IX ZB 49/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 21 Abs. 2; InsO § 99 Abs. 1

Instanzenzug: LG Göttingen, 10 T 12/08 vom AG Göttingen, 71 IN 28/07 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 99 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Ob das Beschwerdegericht seiner Beurteilung § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO anstelle von § 99 Abs. 1 InsO hätte zugrunde legen müssen, kann dahinstehen. Die materiellen Voraussetzungen dieser Normen unterscheiden sich nicht. Ersichtlich ist das Beschwerdegericht von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen.

Das Beschwerdegericht hat auch nicht zu niedrige Anforderungen an die Erforderlichkeit der Postsperre gestellt. Es hat zwar die - tatsächlich gegebenen - konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Masse nicht ausdrücklich erwähnt. Dies erlaubt aber nicht den Schluss, dass es abstrakte Verdachtsmomente für ausreichend gehalten hat.

Fundstelle(n):
UAAAD-31801

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein