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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 809/07 Kg EFG 2010 S. 144 Nr. 2

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c, FGO § 81 Abs. 1 Satz 2, FGO § 82, ZPO § 418 Abs. 1, SGB VI § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, SGB III § 35

Voraussetzungen für das Bestehen eines Kindergeldanspruchs nach Abbruch der Ausbildung des Kindes

Leitsatz

Der Nachweis der ernsthaften Suche nach einem Ausbildungsplatz als Voraussetzung des Kindergeldanspruchs kann auch durch die von der Arbeitsagentur erstellte Bestätigung über Anrechnungszeiten wegen Ausbildungssuche zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI geführt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 227 Nr. 4
EFG 2010 S. 144 Nr. 2
GAAAD-31781

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.07.2009 - 10 K 809/07 Kg

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