Behandlung von Erschließungsbeiträgen bei Verkauf von selbst erschlossenen Grundstücken durch die Gemeinde
(GrESt-Kartei NRW, Karte 17 zu § 9 GrEStG)
Das (Az. 4 K 2635/04) die in Tz 1. des o. a. Erlass dargelegte Rechtsauffassung, dass Erschließungsbeiträge nur dann nicht als Gegenleistung i. S. des § 9 Abs. 1 GrEStG erfasst werden, wenn die Gemeinde eigene erschlossene Grundstücke veräußert und den Erschließungsbeitrag abgabenrechtlich geltend macht, nicht geteilt.
Das FG vertritt die Auffassung, dass die Erschließungskosten eines von der Gemeinde – als ursprünglicher Eigentümerin – selbst erschlossenen Grundstücks auch dann nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören, wenn das betreffende Grundstück von der Gemeinde verkauft wird und die auf die Erschließungsanlagen entfallenden Beträge gegen den Ersterwerber aus Vereinfachungsgründen nicht in einem besonderen öffentlichrechtlichen Akt festgesetzt werden, sondern – betragsmäßig nachvollziehbar – neben dem Kaufpreis in die zivilrechtliche Vereinbarung mit einfließen. Der mehr formellen Betrachtungsweise der Finanzverwaltung in dem bundeseinheitlich anzuwendenden Erlass (Erlass des FM NRW vom ), nach dem die Erschließungsbeiträge nur dann nicht zur Gegenleistung zählen, wenn die Kommune eigene erschlossene Grundstücke veräußert und den Erschließungsbeitrag durch Verwaltungsakt abgabenrechtlich geltend macht, könne nicht gefolgt werden.
Gegen dieses Urteil ist beim BFH unter der Az. II R 21/08 ein Revisionsverfahren anhängig.
Die in dem o. a. Erlass dargelegte Rechtsauffassung ist weiterhin anzuwenden. Einsprüche, die sich auf das o. a. anhängige Verfahren beim BFH beziehen, ruhen kraft Gesetzes gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Eine beantragte Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
Oberfinanzdirektion
Münster v. - Kurzinfo GrESt
6/2009
Fundstelle(n):
DAAAD-31610