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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 1919/07

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5

Doppelter Haushaltsführung bei einem Zimmer im Haushalt der Eltern

Leitsatz

  1. Ein eigener Hausstand setzt maßgeblich voraus, dass der Arbeitnehmer eine Wohnung besitzt, die er unter Umständen bewohnen kann, die seinen Lebensbedürfnissen entsprechen.

  2. Bei einem 27-jährigen Berufsfußballspieler, der über ein gehobenes Einkommen verfügt und der bereits mit einer Lebensgefährtin gemeinsam einen eigenen Haushalt geführt hat und dann vorgeblich mit in die Wohnung der Eltern zieht, um dort ein Zimmer mit 10,8 m² zu bewohnen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der eigene Hausstand lediglich zur Erzielung von Steuervorteilen behauptet wird.

Fundstelle(n):
XAAAD-31476

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 24.06.2009 - 5 K 1919/07

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