Doppelter Haushaltsführung bei einem Zimmer im Haushalt der Eltern
Leitsatz
Ein eigener Hausstand setzt maßgeblich voraus, dass der Arbeitnehmer eine Wohnung besitzt, die er unter Umständen bewohnen
kann, die seinen Lebensbedürfnissen entsprechen.
Bei einem 27-jährigen Berufsfußballspieler, der über ein gehobenes Einkommen verfügt und der bereits mit einer Lebensgefährtin
gemeinsam einen eigenen Haushalt geführt hat und dann vorgeblich mit in die Wohnung der Eltern zieht, um dort ein Zimmer mit
10,8 m² zu bewohnen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der eigene Hausstand lediglich zur Erzielung von
Steuervorteilen behauptet wird.
Fundstelle(n): XAAAD-31476
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 24.06.2009 - 5 K 1919/07
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