Lehrbuch Umsatzsteuer
12. Aufl. 2009
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Abschnitt 3: Lieferung
Umsatzsteuer visuell, Schaubild 5
A. Allgemeines
101Von den im täglichen Leben vorkommenden Umsatzformen ist die Lieferung sicherlich der am meisten getätigte Umsatz. Begrifflich bedeutet Lieferung, dass ein Unternehmer seinen Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§ 3 Abs. 1 UStG).
Lieferung ist die endgültige Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand. Sie setzt einen Lieferwillen beim Lieferer und einen Empfangswillen beim Abnehmer voraus.
Der Begriff der Lieferung ist eher wirtschaftlich als rechtlich zu sehen. Zwar wird im Regelfall einer Lieferung ein Kausalgeschäft zugrunde liegen, bei dessen Erfüllung es zur Verschaffung der Verfügungsmacht am Liefergegenstand kommt. Aber ein wirksames Kausalgeschäft ist nicht notwendige Voraussetzung für den Lieferbegriff. Mängel im Kausalgeschäft sind ohne Bedeutung, sofern nur das Erfüllungsgeschäft Bestand hat (s. o. Rdn. 29 ff.).