BGH Beschluss v. - IX ZR151/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Oldenburg, 2 U 113/05 vom LG Oldenburg, 5 O 302/02 vom

Gründe

Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Senats (, NJW 1996, 3147, 3149 unter II. 2. c), nach welcher bei Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung durch eine Grundstücksübertragung abgetretene Eigentümergrundschulden außer Betracht bleiben, bezieht sich nur auf Abtretungen an den Grundstückserwerber. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob diese Regel mit dem Berufungsgericht auch auf Fälle ausgedehnt werden kann, in denen die Rechte - wie hier - an dritte Personen abgetreten worden sind.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht die Prüfung der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung auf einen falschen Zeitpunkt bezogen hat (vgl. etwa , ZIP 2007, 588, 589 Rn. 19).

Fundstelle(n):
BAAAD-31213

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein