BGH Beschluss v. - IX ZB 107/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 295 Abs. 1; InsO § 296 Abs. 1

Instanzenzug: LG Münster, 5 T 822/08 vom AG Münster, 80 IK 43/04 vom

Gründe

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, welche Anforderungen an einen Versagungsantrag eines Gläubigers in der Wohlverhaltensphase nach § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist bereits durch mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setze voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht (, NZI 2006, 413 Rn. 5; v. - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322; v. - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434). Die Anforderungen, die das Beschwerdegericht an die Darlegungslast des Gläubigers gestellt hat, sind zwar möglicherweise zu weitgehend. Andererseits sind jedoch Versagungsanträge, die auf bloßen Spekulationen beruhen und keinen glaubhaft gemachten Sachverhalt erkennen lassen, unzulässig. Die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen setzt erst ein, wenn ein zulässiger Versagungsantrag vorliegt. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
OAAAD-31200

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein