Gewerbesteuergesetz Kommentar
2009
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§ 35c Ermächtigung
Abschnitt IX: Durchführung
I. Allgemeines
1Abschnitt IX des GewStG regelt dessen Durchführung und sieht entsprechende Ermächtigungsnormen vor.
1. Rechtsentwicklung
2Die Durchführungsbestimmungen des § 35c GewStG und ihre Vorgänger sind seit 1951 Teil des GewStG. Die letzten Änderungen betrafen die Ergänzung und Änderung des Abs. 1 Nr. 1e und die Neufassung von Abs. 1 Nr. 1f. Hinweis auf Abweichungen bei der Umsetzung der Anwendungsbestimmung für § 35c Abs. 1 Nr. 1e und Nr. 1f GewStG: Die Änderungen der Ermächtigungsnorm finden nach § 36 GewStG bereits ab dem Erhebungszeitraum 2008 Anwendung, nach § 36 Abs. 3 GewStDV gilt der neue Buchst. f erst ab dem Erhebungszeitraum 2009.
3Zur Rechtslage vor 1951 sowie zu weiteren Änderungen bis einschließlich durch das Unternehmenssteuerreformgesetz sei auf die ausführliche Darstellung von Sarrazin verwiesen.
2. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
4Unter Anwendung der durch Art. 80 Abs. 1 GG gegebenen Möglichkeiten, im Rahmen strenger Vorgaben die Rechtssetzungskompetenz auf die Exekutive zu delegieren, enthält § 35c Abs. 1 GewStG die Ermächtigungsnorm für die Bundesregierung zum Erlass diverser Durchführungsbestimmungen sowie Einzelregelungen zum GewStG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bund...