Gewerbesteuergesetz Kommentar
2009
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§ 18 Entstehung der Steuer
I. Entstehungsgeschichte
1In der erstmaligen Fassung des GewStG vom wurde in § 18 GewStG 1936 nur die Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung geregelt, welche nunmehr in § 19 GewStG normiert ist. Mit Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom am wurde diese Regelung abgeschafft.
2Eine Regelung zur Entstehung der Steuer wurde erstmals durch das Steueranpassungsgesetz vom ins Steuerrecht aufgenommen. Nach § 3 Abs. 1 StAnpG 1934, dem heutigen § 38 AO, entstand die Steuerschuld, sobald der Tatbestand verwirklicht war, an den das Gesetz die Steuer knüpfte. Sonderregelungen in dieser Vorschrift galten zunächst nur für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Umsatzsteuer, für Zölle und für die Biersteuer. Durch das Steueranpassungsgesetz vom wurde die Sonderregelung für die Umsatzsteuer durch eine Sonderregelung für die Gewerbesteuer in § 3 Abs. 5 Nr. 3 StAnpG ersetzt. Demnach entstand die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wurde, und für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahl...