Gewerbesteuergesetz Kommentar
2009
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§ 3 Befreiungen
I. Allgemeines zu den gewerbesteuerlichen Befreiungsvorschriften
1Die Gewerbesteuerbefreiungen gemäß § 3 GewStG stimmen überwiegend mit den Körperschaftsteuerbefreiungen nach § 5 KStG überein, so dass die nach § 3 GewStG befreiten Unternehmen i. d. R. ebenfalls unter den gleichen Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer befreit sind.
2Wesentliche Abweichungen zwischen den gewerbesteuerlichen und körperschafsteuerlichen Befreiungstatbeständen ergeben sich bei den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Vereinen, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, sowie Vereinen, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung i. S. v. § 51a BewG betreiben. Im Gewerbesteuerrecht greifen hier die Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 12 und Nr. 14 GewStG. Im Körperschafsteuerrecht ist entsprechend § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KStG die Vergünstigung auf die Gewährung von Freibeträgen in Höhe von höchstens 15 339 € begrenzt.
3Einen weiteren Unterschied gibt es bei der Steuerbefreiung von Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen und Altenpflegeheimen. Während diese Institutionen gemäß § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind, fehlt es an einer entsprechenden Regelung im KStG. Auch für die Unternehmensbeteiligungsg...