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NWB direkt Nr. 45 vom Seite 1149

Vertragsstrafenvereinbarung im Arbeitsvertrag

Georg Kleinsorge

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAD-30717 In der arbeitsrechtlichen Praxis haben Klauseln über Vertragsstrafen erhebliche Bedeutung. In nahezu jedem vierten Arbeitsvertrag sind solche Regelungen enthalten, i. d. R. in formularmäßig vereinbarter Form. Inhaltlich beziehen sie sich ganz überwiegend auf Fälle des Vertragsbruchs des Arbeitnehmers, des Verstoßes gegen ein vereinbartes Wettbewerbsverbot und der grundlosen fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer. Die Vertragsstrafe ist ein geeignetes Instrument für den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer zu vertragstreuem Verhalten anzuhalten. Verstößt der Arbeitnehmer dennoch gegen arbeitsvertragliche Pflichten, sichert die wirksam vereinbarte Vertragsstrafe dem Arbeitgeber eine Entschädigung, ohne dass er einen konkreten Schadensnachweis im Einzelfall führen muss. Die Vertragsstrafe erfüllt damit eine Doppelfunktion – sie ist Druckmittel und Sicherungsmittel zugleich.

Bestimmtheitsgebot und Transparenzgrundsatz

[i]Formulierung der Vertragsstrafe muss transparent und vollständig seinBesonderes Augenmerk ist auf die Formulierung der Vertragsstrafenvereinbarung zu legen. Hier sind neben den gesetzlichen Anforderungen an Formulararbeitsverträge auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu beachten.

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