BFH Beschluss v. - VII B 42/09

Keine Anrechnung entrichteter Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuerschuld bei nicht erklärten Einkünften

Leitsatz

Kapitalerträge, die der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuerklärung nicht angegeben hat und die das Finanzamt folglich bei der Veranlagung nicht als Besteuerungsgrundlage berücksichtigen konnte, sind nicht im Sinne des § 36 Abs. 2 EStG erfasst.
Allein die aufgrund einer Freibetragsregelung fehlende einkommensteuerliche Auswirkung von Kapitalerträgen rechtfertigt nicht die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer.
Es gibt keinen Rechtssatz, der den Gesetzgeber dazu verpflichtete, verfahrensrechtlich dafür Vorsorge zu treffen, dass der steuerliche Belastungserfolg bei einem steuerunehrlichen Steuerpflichtigen unter keinen Umständen anders ausfallen dürfe als ei einem ehrlichen.

Gesetze: EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe f, AO § 157 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) bestandskräftig zur Einkommensteuer 1996, 1997 und 1998 veranlagt worden, und zwar jeweils auf 0 DM. Einnahmen aus Kapitalvermögen hatte die Klägerin in den den Veranlagungen zugrunde liegenden Einkommensteuererklärungen nicht vollständig angegeben. Sie hat diese jedoch später nacherklärt, ohne dass dies wegen eingetretener Festsetzungsverjährung zu einer Änderung der Veranlagungsbescheide geführt hat. Ihrem dabei vorgetragenen Begehren, Kapitalertragsteuer und anrechenbare Körperschaftsteuer auf die festgesetzten Einkommensteuerschulden anzurechnen, hat das FA nicht entsprochen. Gegen den deswegen ergangenen Abrechnungsbescheid richtet sich die Klage, die das Finanzgericht (FG) abgewiesen hat. Es urteilte, die Kapitalerträge, auf die sich die abgeführten Kapitalertragsteuern und anrechenbaren Körperschaftsteuern bezögen, seien bei der Veranlagung nicht erfasst worden und daher die Steuern gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 Buchst. f des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom (BGBl I, 402) auch nicht auf die Einkommensteuer der Klägerin anzurechnen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung des FG beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler.

1. Die Klägerin sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) darin begründet, dass geklärt werden müsse, ob einbehaltene Kapitalertragsteuer und anrechenbare Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen seien, wenn die betreffenden Kapitalerträge wegen des dem Steuerpflichtigen zustehenden, nicht ausgeschöpften Freibetrags dessen Einkommensteuerlast nicht erhöhen. Diese Frage bedarf indes nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie klar und eindeutig so zu beantworten ist, wie sie das FG beantwortet hat, nämlich dass allein die aufgrund einer Freibetragsregelung fehlende einkommensteuerliche Auswirkung von Kapitalerträgen die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer nicht rechtfertigt.

Anzurechnen sind Steuerbeträge nach § 36 Abs. 2 EStG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes vielmehr nur dann, wenn die Kapitalerträge, auf die sie sich beziehen, bei der Veranlagung „erfasst” worden sind. Notwendige Voraussetzung einer Anrechnung ist mit anderen Worten, dass die betreffenden Kapitalerträge zur Besteuerungsgrundlage (§ 157 Abs. 2 der Abgabenordnung) geworden sind, mag sich das auf die Höhe der festgesetzten Steuer ausgewirkt haben oder nicht. Kapitalerträge, die der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung nicht angegeben hat und die das FA folglich bei der Veranlagung nicht als Besteuerungsgrundlage berücksichtigen konnte, sind deshalb nicht im Sinne eingangs genannter Vorschrift „erfasst”. Auch die Beschwerde behauptet das gar nicht, sondern meint vielmehr nur, sie müssten als erfasst gelten, weil gegen den Steuerpflichtigen bei Abgabe einer der Wahrheit entsprechenden Einkommensteuererklärung die gleiche Einkommensteuer hätte festgesetzt und dann die Kapitalertragsteuer und die Körperschaftsteuer zweifellos auf diese Einkommensteuerschuld hätten angerechnet werden müssen. Der Wortlaut des Gesetzes bietet für eine solche Betrachtungsweise indes keinerlei Anhaltspunkt und die Beschwerde benennt auch keinen solchen. Dass nach allgemeiner Auffassung Kapitalerträge auch dann i.S. des § 36 Abs. 2 EStG bei der Veranlagung „erfasst” sind, wenn sie sich wegen einer Freibetragsregelung auf die Festsetzung der Einkommmensteuer im Ergebnis nicht ausgewirkt haben, gestattet, anders als die Beschwerde offenbar meint, bei Beachtung der Gesetze der Logik nicht den Schluss, dass Kapitalerträge i.S. des § 36 Abs. 2 EStG erfasst seien, weil sie sich bei der Veranlagung nicht auf die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuerschuld auswirken würden.

Es gibt auch nicht etwa einen Rechtssatz, der den Gesetzgeber dazu verpflichtete, verfahrensrechtlich dafür Vorsorge zu treffen, dass der steuerliche Belastungserfolg bei einem steuerunehrlichen Steuerpflichtigen unter keinen Umständen anders ausfallen dürfe als bei einem ehrlichen.

2. Damit erledigt sich das Vorbringen der Beschwerde, die Revision müsse gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend machen will, das Urteil des FG weiche von dem (BFHE 220, 229, BStBl II 2008, 659) ab, ist eine solche Abweichung weder ausreichend dargelegt noch liegt sie vor. Das FG, das auf dieses Urteil lediglich am Ende seines Urteils ergänzend hingewiesen hat, hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der irgendeinem in jenem Urteil aufgestellten Rechtssatz widersprechen könnte.

3. Die Rüge der Beschwerde, das Urteil des FG beruhe auf einem Verfahrensfehler, ist unschlüssig. Der beschließende Senat vermag den dazu von der Beschwerde vorgetragenen Ausführungen nicht zu entnehmen, was vom FG mit welchen Beweismitteln hätte aufgeklärt werden sollen und inwiefern dies Erkenntnisse hätte erwarten lassen, die nach der —insoweit allein maßgeblichen— materiell-rechtlichen Auffassung des FG für seine Entscheidung hätten von Bedeutung sein können. Sofern dem Vorbringen der Beschwerde entnommen werden soll, dass diese es für möglich hält, dass die von der Klägerin zunächst nicht erklärten Kapitaleinkünfte in den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden „nominell” doch erfasst worden seien, wendet sie sich lediglich gegen die Richtigkeit des vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, was eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann. Im Übrigen ist für den beschließenden Senat nicht nachvollziehbar, inwiefern in Betracht kommen soll, dass die Kapitalerträge erfasst worden sein sollten, obwohl das FA von ihnen erst mehrere Jahre später aufgrund einer entsprechenden Erklärung der Klägerin erfahren hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1988 Nr. 12
AAAAD-31008

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