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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 6 K 30/2009 EFG 2010 S. 171 Nr. 2

Gesetze: KraftStG §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 S. 2

Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für den Mindestbesteuerungszeitraum von einem Monat

Leitsatz

Die verkehrsrechtliche Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist nicht gleichzusetzen mit dem auf dem Saisonkennzeichen ausgewiesenen Betriebs-(Benutzungs-)zeitraum des Fahrzeugs. Das Saisonkennzeichen begrenzt lediglich die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der (ununterbrochenen) Zulassung.

Liegen Zulassung/Anmeldung und Stilllegung/Abmeldung des Fahrzeugs zeitlich vor Beginn des ersten Saisonzeitraums, tritt an die Stelle der üblichen unbefristeten Steuerfestsetzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KraftStG die Festsetzung der einmonatigen Mindeststeuer ab dem Datum der Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 171 Nr. 2
BAAAD-30844

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 10.09.2009 - 6 K 30/2009

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