Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer GmbH, die nur willenloses Werkzeug eines Anderen ist - Kein Vertrauensschutz hinsichtlich
der Unternehmereigenschaft
Leitsatz
Ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kommt nur dann in Betracht, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer
identisch sind. Dabei ist darauf abzustellen, wer tatsächlich dem Leistungsempfänger die Verfügungsmacht im Sinne von § 3
Abs. 1 UStG an dem Liefergegenstand verschafft hat.
Einer juristischen Person fehlt die Selbständigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, wenn sie sich als willenloses Werkzeug
eines Anderen darstellt. Das Merkmal der Selbständigkeit als Voraussetzung der Vorsteuerabzugsberechtigung ist nach objektiven
Kriterien zu bestimmen und nicht aus der Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen. Einen Gutglaubensschutz sieht das UStG
nicht vor.
Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht, wenn der Leistungsempfänger das maßgebliche betrugsbehaftete Umsatzgeschäft grobfahrlässig
eingegangen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAD-30842
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 07.07.2009 - 2 K 686/2008
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