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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 1957/07

Gesetze: AO § 257 Abs. 1 Nr. 3, AO § 257 Abs. 2 S. 1, AO § 249 Abs. 1 S. 1, AO § 346 Abs. 2 S. 1, AO § 254 Abs. 1, AO § 254 Abs. 2 S. 1, AO § 5, AO § 218 Abs. 1 S. 1, VollstrA Abschn. 4 Abs. 4 S. 4, VollstrA Abschn. 4 Abs. 4 S. 5, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, BGB § 1163

Pfändung einer Eigentümergrundschuld aus einer Sicherungshypothek

Keine Vollstreckung von ohne Hauptforderung geltend gemachten Säumniszuschlägen ohne Leistungsgebot und nicht festgesetzten Vollstreckungskosten

Leitsatz

1. Pfändet das FA, obwohl bei Gericht ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde, eine aus einer eigenen Sicherungshypothek hervorgegangene Eigentümergrundschuld unmittelbar ohne Aufhebung des Grundpfandrechts und der Erteilung einer Löschungsbewilligung, sowie ohne das Gericht zu informieren und das Erkennen lassen einer Ermessensentscheidung, ist die Pfändungsverfügung rechtswidrig. Dies gilt zudem, wenn trotz teilweisem Widerruf der Pfändung in vollem Umfang von der Pfändung Gebrauch gemacht wurde (hier: Einreichung einer unrichtigen Pfändungsurkunde beim Grundbuchamt) und der gerichtliche Beschluss über die Aufhebung der Vollziehung missachtet wird.

2. Die Vollsteckung von ohne Hauptforderung geltend gemachten Säumniszuschlägen erfordert das vorherige Ergehen eines Leistungsgebots.

3. Die schlichte Aufnahme von bisher nicht festgesetzten Vollstreckungskosten in die Anlage zur Pfändungsverfügung ist nicht als festsetzender Verwaltungsakt, sondern als bloße Aufschlüsselung der Pfändungssumme anzusehen. Die Beitreibung nicht festgesetzter Vollstreckungskosten ist rechtswidrig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAD-30838

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Sächsisches FG, Urteil v. 25.09.2009 - 5 K 1957/07

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