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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 1404/05

Gesetze: EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3

Fahrtenbuch bei häufig fehlendem Eintrag des Kilometerstands nach der einzelnen Fahrt, häufig fehlenden Angaben zu den Reisezielen und bei Diskrepanzen in ergänzend zum Fahrtenbuch vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Kilometerangaben nicht ordnungsgemäß

Leitsatz

1. Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, wenn die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden können. Deshalb muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden; die zu erfassenden Fahrten einschließlich der dann erreichten Gesamtkilometerstände müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).

2. Ein Fahrtenbuch ist daher nicht ordnungsgemäß, wenn der Steuerpflichtige nicht nach jeder Fahrt den Kilometer-Stand im Fahrtenbuch, sondern häufig nur den Kilometer-Stand am Anfang der jeweiligen Seite und den Kilometer-Stand am Ende der letzten Fahrt auf der Seite eingetragen hat und zudem häufig Angaben zu den Reisezielen fehlen.

3. Vom Steuerpflichtigen, einem Sachverständigen, vorgelegte Kostenabrechnungen gegenüber seinen Auftraggebern können die im Fahrtenbuch fehlenden Angaben nicht ersetzen, wenn man aus den Kostenabrechnungen nicht den einzelnen Tag und die jeweils gefahrenen Kilometer entnehmen kann und zudem die Kilometerangaben abweichen, weil der Steuerpflichtige seinen Angaben zufolge im Fahrtenbuch die tatsächlich gefahrenen Kilometer eingetragen hat, den Kostenabrechnungen aber mit einem Routenplaner ermittelte Kilometerangaben zugrunde gelegt hat. Die Grenze des vertretbaren Prüfungsaufwands des Fahrtenbuchs auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin ist jedenfalls dann überschritten, wenn zusätzlich noch andere ergänzende Unterlagen (hier: vom Steuerpflichtigen erstellte Gutachten) herangezogen werden müssten, um dann in einer Gesamtschau die Richtigkeit und Vollständigkeit des Fahrtenbuchs beurteilen zu können.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 6 Nr. 19
DStRE 2010 S. 651 Nr. 11
VAAAD-30820

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 10.06.2009 - 2 K 1404/05

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