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Sächsisches FG Beschluss v. - 1 S 1991/08

Gesetze: FGO § 152, FGO § 151 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 149

Unzulässigkeit eines Antrags auf Durchführung der Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Auszahlung der Kostenerstattung an die im finanzgerichtlichen Verfahren erfolgreiche Steuerpflichtige

Antrag auf Vollstreckung gem. § 152 FGO

Leitsatz

1. Wurden nach einem für die Steuerpflichtige erfolgreichen finanzgerichtlichen Verfahren die ihr zu erstattenden Kosten nach § 149 FGO festgesetzt und vom beklagten Finanzamt an die Steuerpflichtige ausgezahlt, so ist ein später vom Prozessbevollmächtigten beim Finanzgericht gestellter Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen das Finanzamt nach § 152 FGO unzulässig. Sofern der Antrag für die Steuerpflichtige gestellt worden sein sollte, fehlt es infolge der schon durchgeführten Auszahlung an einem Rechtsschutzbedürfnis; sofern der Antrag vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen gestellt worden sein sollte, folgt die Unzulässigkeit daraus, dass nur der Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs das Verfahren auf Durchführung der Vollstreckung gemäß §§ 151 Abs. 2 Nr. 3, 152 FGO betreiben kann.

2. Auch wenn im bestandskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten zu Unrecht nicht er als Abtretungsempfänger, sondern die Steuerpflichtige als Erstattungsberechtigte aufgeführt wurde, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den Kostenerstattungsanspruch für den Prozessbevollmächtigten des siegreichen Beteiligten zu sichern.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAD-30817

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Beschluss v. 18.03.2009 - 1 S 1991/08

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