Unzulässigkeit eines Antrags auf Durchführung der
Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Auszahlung der
Kostenerstattung an die im finanzgerichtlichen Verfahren erfolgreiche
Steuerpflichtige
1. Wurden nach einem für die
Steuerpflichtige erfolgreichen finanzgerichtlichen Verfahren die ihr zu
erstattenden Kosten nach § 149 FGO festgesetzt und vom beklagten Finanzamt
an die Steuerpflichtige ausgezahlt, so ist ein später vom
Prozessbevollmächtigten beim Finanzgericht gestellter Antrag auf
Eröffnung eines Verfahrens zur Durchführung von
Vollstreckungsmaßnahmen gegen das Finanzamt nach § 152 FGO
unzulässig. Sofern der Antrag für die Steuerpflichtige gestellt
worden sein sollte, fehlt es infolge der schon durchgeführten Auszahlung
an einem Rechtsschutzbedürfnis; sofern der Antrag vom
Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen gestellt worden sein sollte,
folgt die Unzulässigkeit daraus, dass nur der Gläubiger des
Kostenerstattungsanspruchs das Verfahren auf Durchführung der
Vollstreckung gemäß §§ 151 Abs. 2 Nr. 3, 152 FGO betreiben
kann.
2. Auch wenn im
bestandskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Auffassung des
Prozessbevollmächtigten zu Unrecht nicht er als Abtretungsempfänger,
sondern die Steuerpflichtige als Erstattungsberechtigte aufgeführt wurde,
ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den Kostenerstattungsanspruch für den
Prozessbevollmächtigten des siegreichen Beteiligten zu sichern.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAD-30817
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 18.03.2009 - 1 S 1991/08
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