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BAG 21.06.2001 2 AZR 325/00
Öffentlicher Dienst; | außerordentliche Kündigung von tariflich unkündbaren Finanzamtsangestellten wegen Steuerhinterziehung trotz Selbstanzeige
Eine Steuerhinterziehung in erheblicher Höhe ist bei einem Angestellten einer Finanzbehörde als wichtiger Grund zu einer fristlosen Kündung an sich auch dann geeignet, wenn der Angestellte die Hinterziehung gem. § 371 AO selbst angezeigt hat. Das Steuergeheimnis schließt in einem derartigen Fall eine Weitergabe des Inhalts der Selbstanzeige an die personalsachbearbeitende Stelle innerhalb der Behörde nicht aus ().