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BSG 29.09.2009 B 8 SO 23/08 R, NWB 44/2009 S. 3402

Sozialrecht | Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger

Hat der nach Landesrecht zur Bestattung Verpflichtete (Angehörige) das Erbe des Verstorbenen ausgeschlagen und ist er bedürftig i. S. des SGB II oder SGB XII, so hat er Anspruch darauf, dass der Träger der Grundsicherung die Bestattungskosten übernimmt (§ 74 SGB XII); etwaige Ausgleichsansprüche gegen Dritte kann die Behörde dann auf sich überleiten. Es ist aber dem bedürftigen Angehörigen nicht zumutbar, auf einen (unsicheren) Ausgleichsanspruch gegen Verwandte oder eine nicht präsente Hilfemöglichkeit des Bundeslands verwiesen zu werden. Die Bedürftigkeit muss bereits zum Zeitpunkt des Anfalls der Kosten für die Bestattung und auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bestehen.

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