BGH Beschluss v. - IX ZR 213/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 287

Instanzenzug: OLG Düsseldorf, 23 U 158/07 vom LG Wuppertal, 3 O 213/07 vom

Gründe

Im Streitfall ist ein symptomatischer Rechtsfehler nicht erkennbar.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Pfändung der streitgegenständlichen, ursprünglich der S. GmbH & Co. KG zustehenden Forderung durch das Finanzamt wegen der zuvor erfolgten Abtretung an die Klägerin ins Leere ging, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 100, 36, 42 ; , NJW 1988, 495; Urt. v. - IV ZR 47/01, NJW 2002, 755, 757). Auch falls die Klägerin persönlich für die Steuerschulden der S. KG haften sollte, scheitert eine Pfändung der an sie abgetretenen Forderung jedenfalls an einem ihr gegenüber fehlenden Titel des Finanzamts. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Fehlberatung durch den Beklagten anläßlich einer von ihm weder inhaltlich noch zeitlich bestrittenen Besprechung vom Dezember des Jahres 1999 stattgefunden hat, stellt eine der revisionsrechtlichen Prüfung entzogene tatbestandliche Feststellung dar (vgl. , NJW-RR 2007, 1434 f). Sollte die Schadensberechnung durch das Berufungsgericht die Grenzen des § 287 ZPO überschreiten, läge allenfalls ein bloßer Subsumtionsfehler vor, der ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht gebietet.

Fundstelle(n):
GAAAD-30530

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein