BAG Urteil v. - 3 AZR 956/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BetrAVG § 26; BetrAVG § 32; BGB § 242; BGB §§ 305 ff.; GG Art. 12; ZPO § 254; ZPO § 256

Instanzenzug: LAG München, 6 Sa 266/07 vom ArbG München, 14 Ca 2494/06 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger im April 1973 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschieden ist.

Der am geborene Kläger war vom bis zum bei den S, einem Eigenbetrieb der Stadt E, beschäftigt. Die Beklagte ist dessen Rechtsnachfolgerin.

Dem Kläger war eine betriebliche Altersversorgung entsprechend den vom Werkausschuss des Stadtrates E am beschlossenen Versorgungsbestimmungen (VB 56) zugesagt worden. In den VB 56 heißt es auszugsweise:

"§ 1

Den Arbeitern und Angestellten der S werden in Abänderung der bisherigen Regelung aus Mitteln der S Versorgungsbezüge auf Grund nachstehender Bestimmungen gewährt.

§ 2

Der Anspruch auf Ruhegeld entsteht mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit nach den Bestimmungen der Sozialgesetzgebung oder der Vollendung des 65. Lebensjahres, jedoch nicht vor dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst. ...

§ 3

Ruhegeld wird nicht gewährt, wenn

a) ...

b) das Arbeits- oder Dienstverhältnis bei den S vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Satz 1 beendet wurde;

c) ...

§ 6

Voraussetzung für die Gewährung der Alters- und Invaliditätsversorgung ist, daß der Betriebsangehörige nach Vollendung des 20. Lebensjahres 10 Jahre ununterbrochen bei den S beschäftigt war. Als vollbeschäftigt gilt, wer ..."

Mit Beschluss vom wurden die Versorgungsbestimmungen neu gefasst (nachfolgend VB 72). Eine Änderung der zitierten Regelungen war mit dieser Neufassung nicht verbunden.

Mit Schreiben vom kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum . Im Kündigungsschreiben führte er aus:

"Die durch meine 12-jährige Tätigkeit bei den S erworbene Anwartschaft einer Betriebsrente halte ich nach der zur Zeit im Umbruch begriffenen Rechtsprechung hinsichtlich des Anspruchs auf eine spätere Rentenzahlung (Erreichen der Altersgrenze) aufrecht, d. h., daß die Kündigung meines Arbeitsverhältnisses bei den S keine Kündigung meines Rentenanspruchs bedingt."

Hieran anschließend legten die S und der Kläger den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich auf den fest.

Der Kläger bezieht seit dem gesetzliche Altersrente. Nachdem er am das 65. Lebensjahr vollendet hatte, nahm er die Beklagte erfolglos auf Zahlung einer Betriebsrente auf der Grundlage der VB 72 in Anspruch.

Der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet, an ihn rückwirkend ab dem eine Werksrente zu zahlen. Er habe eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erworben. Die in den VB 56/72 enthaltene Regelung, wonach nur derjenige ein Ruhegeld erhält, der bei Vollendung des 65. Lebensjahres noch in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden habe, sei wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam. In dieser Bestimmung spiegele sich ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen den Parteien wider. Eine solche Regelung habe eine übermäßig starke Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb des Arbeitgebers zur Folge. Da die in den VB 56/72 enthaltenen Bestimmungen seinen Anspruch abschließend regelten, komme es auf die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Grundsatzurteil zur Unverfallbarkeit vom aufgestellt habe, nicht an. Die Berechnung der Werksrente sei ihm nicht möglich. Hilfsweise hat der Kläger diese mit monatlich 80,42 Euro beziffert.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn rückwirkend ab dem eine Werksrente zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Werksrente anhand seiner persönlichen Daten zu berechnen und den sich aus der Berechnung ergebenden Betrag rückwirkend ab dem zu zahlen,

3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem rückwirkend eine monatliche Werksrente iHv. 80,42 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie steht auf dem Standpunkt, der Kläger habe nach den VB 56/72 keine unverfallbare Anwartschaft erworben. Die Voraussetzungen, die der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Grundsatzurteil vom zur vorgesetzlichen Unverfallbarkeit aufgestellt habe, seien nicht erfüllt.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter.

Gründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

A. Die Klage ist mit den beiden Hauptanträgen zulässig.

I. Dies gilt zunächst mit der gebotenen Auslegung für den Feststellungsantrag. Dieser Antrag ist zunächst hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus dem Vorbringen des Klägers wird deutlich, dass er eine Betriebsrente auf der Grundlage der zuletzt anwendbaren VB 72 verlangt.

Der Feststellungsantrag ist im Übrigen ohne Weiteres als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) zulässig. Gegenstand des Feststellungsantrags ist ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 ZPO, welches auch im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Berechnung der Betriebsrente streitig ist. Für die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage genügt es, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Entscheidung über die Hauptklage vorgreiflich ist und das Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht abschließend regelt. Die Hauptklage, nämlich die Stufenklage gerichtet auf Berechnung und Auszahlung der Betriebsrente, regelt die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht abschließend. Es ist nicht auszuschließen, dass auch nach Abrechnung der Betriebsrente durch die Beklagte Streit unter den Parteien darüber entstehen kann, ob die Abrechnung korrekt ist.

II. Die Klage mit dem Antrag zu 2. ist als Stufenklage gem. § 254 ZPO zulässig. Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Abrechnungserteilung ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Abrechnung der Bezifferung des Zahlungsantrags dient. Die begehrte Abrechnung muss zur Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich sein ( - Rn. 10, BAGE 119, 62; - 5 AZR 664/03 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 113, 55). Dies ist hier der Fall.

B. Die Klage ist mit beiden Hauptanträgen unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente. Seine Versorgungsanwartschaft ist durch sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfallen. Der Hilfsantrag zu 3. ist nicht zur Entscheidung angefallen. Die gebotene Auslegung ergibt hier, dass dieser Antrag lediglich für den Fall der Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag zu 2. als unzulässig gestellt wurde.

I. Der Kläger hat keine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft, dh. keine unverfallbare Anwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz erworben. Nach § 26 BetrAVG gelten die Vorschriften über die Unverfallbarkeit nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist. Nach § 32 BetrAVG ist das Betriebsrentengesetz am Tag nach seiner Verkündung (), dh. am , in Kraft getreten. Demgegenüber hat das Arbeitsverhältnis des Klägers bei den S bereits mit Ablauf des sein Ende gefunden.

II. Der Kläger hat auch keine richterrechtlich unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben.

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes ergab sich ein Mindestschutz für die Versorgungsanwartschaften lediglich aus den vom Senat im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Grundsätzen. Danach setzt die Unverfallbarkeit der erdienten Versorgungsanwartschaft eine mehr als 20-jährige Betriebszugehörigkeit voraus (vgl. dazu Grundsatzurteil Senat - 3 AZR 278/71 - BAGE 24, 177). Dabei spielte es zwar keine Rolle, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hatten (vgl. dazu - BAGE 27, 59). Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger jedoch nicht; er gehörte dem Unternehmen nicht mehr als 20 Jahre an. Diese Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses musste voll erreicht sein. Selbst geringfügige Unterschreitungen konnten grundsätzlich nicht als unschädlich angesehen werden ( - AP BGB § 242 Ruhegehalt-Unverfallbarkeit Nr. 10 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 44).

III. Über diesen Mindestschutz hinausgehende Vereinbarungen haben die Parteien - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht getroffen. Dies ergibt eine Auslegung der Regelungen der VB 72. Diese sehen den Verfall der Versorgungsanwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden vor. Die Verfallklausel ist auch wirksam.

1. Bei dem in den VB 72 enthaltenen Leistungsversprechen handelt es sich um eine Gesamtzusage. Diese ist eine typisierte Willenserklärung, deren Auslegung im Revisionsverfahren uneingeschränkt nachprüfbar ist (vgl. ua. - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80; - 3 AZR 463/04 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 59 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 46). Dieser Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand. Das Landesarbeitsgericht ist in der maßgeblichen Frage zum richtigen Auslegungsergebnis gelangt.

Die VB 72 regeln ausdrücklich den Verfall der Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden. Nach § 3 Buchst. b VB 56/72 wird Ruhegeld nicht gewährt, wenn das Arbeits- oder Dienstverhältnis bei den S vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Satz 1 VB 56/72 beendet wurde. Danach entsteht der Anspruch auf Ruhegeld mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit nach den Bestimmungen der Sozialgesetzgebung oder der Vollendung des 65. Lebensjahres, jedoch nicht vor dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst.

Weder bei Schaffung der VB 56 bzw. VB 72 noch bei Erteilung der Versorgungszusage galten gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen und bis zum Grundsatzurteil des Senats zur Unverfallbarkeit vom (- 3 AZR 278/71 - BAGE 24, 177) war es gängige Praxis, bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis den Verfall der Versorgungsanwartschaft vorzusehen (vgl. ua. - 3 AZR 806/78 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 2 Nr. 1 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 2). Das BAG hatte ebenso wenig wie das RAG solche Verfallklauseln beanstandet. Da die Altersversorgung eine freiwillige und zusätzliche Leistung des Arbeitgebers sei, stehe es diesem frei, die Voraussetzungen, unter denen er eine Versorgung gewähren wolle, nach seinem Ermessen festzulegen (vgl. ua. - zu III 1 der Gründe, BAGE 9, 85; - 3 AZR 204/65 - zu 2 der Gründe, AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 105; - 3 AZR 278/71 - zu A I 1 der Gründe mwN, aaO.). Dass die VB 56 erst am , also im Anschluss an das Grundsatzurteil des Senats vom , durch die VB 72 neu gefasst wurden, führt hier zu keiner anderen Bewertung. Die VB 72 hatten den Text der Verfallklausel aus den VB 56 in § 3 Buchst. b wortgleich übernommen und damit die gängige Praxis unverändert fortgeschrieben. Bestätigt wird dies dadurch, dass die VB 72 keine Regelungen zu der Frage enthalten, auf welchem Rechenweg eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zu ermitteln wäre.

§ 6 VB 72 steht dem nicht entgegen. Diese Bestimmung regelt - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht eine Unverfallbarkeitsfrist, sondern als weitere Voraussetzung neben dem Eintritt des Versorgungsfalles bei bestehendem Arbeitsverhältnis eine zehnjährige Beschäftigungszeit nach Vollendung des 20. Lebensjahres bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und damit eine Wartezeit. Die Wartezeit ist jedoch als Element des Leistungsplans von den Unverfallbarkeitsmodalitäten abzugrenzen. Sie ist eine in die Form einer Anspruchsvoraussetzung gekleidete Leistungsausschlussphase (vgl. Kemper in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler BetrAVG 3. Aufl. § 1b Rn. 117).

Die Unklarheitenregel, die bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes galt (vgl. ua. - Rn. 29, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30) kommt im vorliegenden Fall nicht zum Zuge. Nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ergibt sich ein klares Ergebnis. Ernsthafte Zweifel bestehen nicht.

2. Die in § 3 Buchst. b der VB 56/72 getroffene Regelung ist auch wirksam.

a) Eine Überprüfung der in § 3 Buchst. b VB 56/72 getroffenen Regelung anhand der Bestimmungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (früher ABG-Gesetz, nunmehr §§ 305 ff. BGB) findet nicht statt. Die Regelungen der VB 72 fallen nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB. Die §§ 305 ff. BGB wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom , das mit Wirkung zum in Kraft trat, in das Gesetz eingefügt. Erst seit diesem Zeitpunkt gilt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (§ 310 Abs. 4 BGB). Nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ist auf Schuldverhältnisse, die - wie hier - vor dem entstanden sind, das früher geltende Recht weiter anzuwenden. Zwar unterfallen Dauerschuldverhältnisse nach Satz 2 dieser Bestimmung ab dem dem neuen Recht (vgl. - Rn. 42, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 42); das Arbeitsverhältnis des Klägers als das danach maßgebliche Dauerschuldverhältnis war aber zu diesem Zeitpunkt bereits lange beendet.

b) Die Regelung in § 3 Buchst. b VB 56/72 ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Insbesondere ist der vereinbarte Verfall der Versorgungsanwartschaft bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 20 Jahren weder treuwidrig iSd. § 242 BGB noch verfassungswidrig.

Der Kläger wendet insoweit insbesondere ein, ein Arbeitnehmer werde durch derartige Verfallklauseln gezwungen, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Dies habe zur Folge, dass er in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt und unangemessen benachteiligt werde. Diesem Einwand ist der Senat bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom mit ausführlicher Begründung entgegengetreten (- 3 AZR 278/71 - BAGE 24, 177). Auch nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes kann die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften nicht im Wege weiterer Rechtsfortbildung bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 20 Jahren bejaht werden (vgl. - AP BGB § 242 Ruhegehalt-Unverfallbarkeit Nr. 4 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 34; - 3 AZR 24/74 - AP BGB § 242 Ruhegehalt-Unverfallbarkeit Nr. 9 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 38; - 3 AZR 514/73 - BAGE 27, 59; - 3 AZR 12/75 - AP BGB § 242 Ruhegehalt-Unverfallbarkeit Nr. 10 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 44; - 3 AZR 334/00 - AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80). Hieran hält der Senat fest (so zuletzt - 3 AZR 120/07 - zu I der Gründe). Insbesondere gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung zu einer Rechtsprechungsänderung. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt seines vorzeitigen Ausscheidens bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und erfüllte deshalb nicht einmal die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem BetrAVG.

Fundstelle(n):
UAAAD-30479

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein