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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 636/05 EFG 2010 S. 36 Nr. 1

Gesetze: EStG 1990 § 7g Abs. 1, EStG 1990 § 7g Abs. 3, EStG 1990 § 7 Abs. 2, EStG 1990 § 7 Abs. 5a, EStG 1997 § 7g Abs. 1, EStG 1997 § 7g Abs. 3, EStG 1997 § 7 Abs. 2, EStG 1997 § 7 Abs. 5a, BewG 1991 § 68 Abs. 2 Nr. 2, BGB § 95

Getrennter Ausweis der Rücklagen nach § 7g EStG für jede geplante Investition in der Buchführung

Keine Begünstigung von Erhaltungsaufwendungen

Begünstigung von Mietereinbauten nur, wenn es sich um Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile handelt

Leitsatz

1. Aus der gesetzlichen Regelung in § 7g Abs. 1 und Abs. 3 EStG ergibt sich, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln.

2. § 7g EStG begünstigt nur neue Wirtschaftsgüter. Ein zur Reparatur eines vorhandenen Wirtschaftsgutes angeschafftes Wirtschaftsgut (Erhaltungsaufwand) ist nicht begünstigt.

3. Die in § 7g Abs. 1 EStG geregelte Sonderabschreibung gilt nicht für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang mit den allgemeinen Abschreibungsbestimmungen ist bei der Bestimmung des Tatbestandsmerkmals „beweglich” auf die Abgrenzungen zurückzugreifen, die sich im Einkommensteuerrecht im Hinblick auf § 7 Abs. 2 und 5a EStG herausgebildet haben.

4. Mietereinbauten sind nur dann bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie entweder Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile sind. Die im Streitfall zu beurteilenden Umbaumaßnahmen an einem Gebäude, bestehend aus dem Abriss von Gebäudeteilen, der Neuerrichtung von tragenden Teilen, Wänden und Treppe, Fertigung einer Holzbalkendecke, Elektro- und Heizungsinstallationarbeiten sowie Erneuerung der Fußbodenbeläge und der Schaufensteranlage, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

5. Unterbleibt die geplante Investition, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, kann diese nicht durch eine andere Investition ersetzt werden. Der Gewinnzuschlag ist festzusetzen.

Fundstelle(n):
DStZ 2010 S. 4 Nr. 1
EFG 2010 S. 36 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2010 S. 592
AAAAD-30412

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.08.2009 - 11 K 636/05

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