Schuldbeitritt und Erfüllungsübernahme bei Pensionsverpflichtungen
Leitsatz
1) Die Verpflichtung, künftig Versorgungsleistungen gegenüber Mitarbeitern erbringen zu müssen, ist eine ungewisse Verbindlichkeit
i.S.d. § 249 Abs. 1 HGB, für die eine Rückstellung nur gebildet werden darf, wenn aus Sicht des Bilanzstichtages eine Inanspruchnahme
des Verpflichteten wahrscheinlich ist.
2) Die für einen Schuldbeitritt und eine Erfüllungsübernahme von bestehenden Versorgungsverpflichtungen erbrachte Zahlung
stellt sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Ein Freistellungsanspruch ist nicht zu aktivieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2009 S. 2250 Nr. 42 BB 2010 S. 754 Nr. 13 EFG 2009 S. 1922 Nr. 23 EStB 2010 S. 110 Nr. 3 KÖSDI 2010 S. 16829 Nr. 2 KAAAD-30397
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