Vorlagebeschluss an das BVerfG: Rückwirkende Einbeziehung erst teilfertiger Gebäude in den Spekulationsgewinn durch Gesetzesänderung
im StBereinigungsG 1999 verfassungswidrig?
Leitsatz
1) Nach der Überzeugung des Senats ist § 52 Abs. 39 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs.1 Nr. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr.
16 a) aa) und 40 n) aa) des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom , BGBl. I 1999, S. 2601 ff. (2603, 2607) insoweit
verfassungswidrig, als die sich steuererhöhend auswirkende Gesetzesänderung, das errichtete Gebäude in die Ermittlung des
Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften einzubeziehen, auf obligatorische Verpflichtungsverträge über die Veräußerung
eines Grundstücks anzuwenden ist, die vor der Verkündung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 abgeschlossen wurden. Mit der
Neufassung werden auch Veräußerungen von Grundstücken mit teilfertigen Gebäuden erfasst, die vor der am erfolgten
Verkündung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vereinbart worden sind. Diese Anwendungsregelung begründet nach Ansicht des
Senats eine gem. Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung.
2) Die von einem Kaufmann vorgenommenen Geschäfte zählen gem. § 344 Abs. 1 HGB im Zweifel zum Betrieb seines Handelsgewerbes.
Dies schließt die Zuordnung von Geschäften zum Privatvermögen, die ihrer Art nach in der Nähe zu den betrieblichen Geschäften
stehen oder branchennah sind, nicht aus. Zur Aussonderung ist die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB durch objektive Umstände
zu widerlegen. Anhand objektiver Umstände ist die Zugehörigkeit zum Privatvermögen vom Steuerpflichtigen zu belegen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1943 Nr. 23 GAAAD-30394
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 17.08.2009 - 10 K 3918/05 E
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