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BGH 15.07.2009 VIII ZR 340/08, NWB 43/2009 S. 3331

Mietrecht | Kosten für Frisch- und Schmutzwasser als eine Position der Betriebskostenabrechnung

Vermieter dürfen die Kosten für Frisch- und Schmutzwasser bei der Betriebskostenabrechnung jedenfalls einheitlich abrechnen, wenn die Umlage dieser Kosten auch einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird und in der Abrechnung klargestellt wird, dass die Abrechnung zwei Kostenarten betrifft. Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt nur voraus, dass sie eine geordnete Zusammenstellung enthält, die der Mieter nachvollziehen und prüfen kann. An der notwendigen Prüffähigkeit ändert sich nichts, wenn die Abwasserkosten insoweit „hinterherhinken”, weil der Wasserversorger den Zählerstand mit Verzögerung dem Entsorgungsbetrieb übermittelt. Denn weil für die Abrechnung jeweils derselbe Frischwasserverbrauch maßgeblich ist, spielt die Verzöger...

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