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OLG Rostock 19.05.2009 3 U 16/09, NWB 43/2009 S. 3329

Vertragsrecht | Qualifizierte Schriftformklausel unwirksam

Eine doppelte oder sog. qualifizierte Schriftformklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist intransparent und irreführend, verstößt gegen § 307 BGB und ist daher unwirksam. Eine solche Klausel, die nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstellt [i]BGH, Beschluss v. 21. 9. 2005 - XII ZR 312/02 NWB QAAAC-06636 , erweckt den Eindruck, eine mündliche Abrede sei entgegen dem Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) unwirksam und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen. Denn dieser könnte von der Durchsetzung ihm zustehender Rechte abgehalten werden. Der Streitfall betraf einen Mietvertrag über Gewerberäume und eine nachträgliche mündliche Aufhebungsvereinbarung dazu.

Anmerkung:

Der Vorrang der späteren mündlichen V...

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