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BFH 03.06.2009 XI R 57/07, NWB 43/2009 S. 3324

Umsatzsteuer | Keine Haftung für Umsatzsteuer aus Globalzession

Nach dem haftet eine Bank nicht als Abtretungsempfängerin nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG 2005 i. V. mit § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG 2005 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn ihr die Forderung vor dem 8. 11. 2003 abgetreten worden ist (Abweichung von Abschn. 182b Abs. 38 UStR 2005).

Anmerkung:

Die durch das StÄndG 2003 eingeführte Haftung des Abtretungsempfängers für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus abgetretenen Leistungsforderungen ist nach § 27 Abs. 7 UStG auf Forderungen anzuwenden, „die nach dem 7. 11. 2003 abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind.” Der BFH hat klargestellt, dass damit Vorausabtretungen künftiger Forderungen bis zum 7. 11. 2003 nicht unter § 13c UStG fallen, unabhängig davon, wann die Forderungen entstehen. Die für Kreditinstitute und andere Finanzierer belastende Vorschrift wird deshalb u. U. erst mit erheblicher Zeitverzögerung ...

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