BGH Beschluss v. - IX ZB 81/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug: LG München I, 14 T 21440/08 vom AG München, 1506 IE 2963/08 vom

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen.

1.

Ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts ist - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG - nicht veranlasst, soweit das Beschwerdegericht in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen ist.

Bei Kaufleuten und Freiberuflern ist nach gesicherter Rechtsauffassung bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts auf den Ort der wirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Schuldners abzustellen (, WM 2007, 899, 901 Rn. 14). Im vorliegenden Fall ist an das Amt als Notar in München anzuknüpfen, aus dem der Schuldner erst wenige Tage vor der Antragstellung entlassen worden ist; dies machte Abwicklungsmaßnahmen erforderlich, denen notwendigerweise - zumindest teilweise - auch Außenwirkung zukam. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner in Deutschland über Immobilienvermögen verfügt (vgl. BGH, aaO Rn. 15). Im Blick auf den am gestellten, für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit maßgeblichen (, ZIP 2006, 529, 530 Rn. 7, 8) Insolvenzantrag ist die nach den eigenen Angaben des Schuldners ab dem in London aufgenommene Berufstätigkeit ohne Bedeutung. Angesichts dieser unstreitigen Gegebenheiten scheidet mangels einer Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus.

2.

Ebenso in Einklang mit Art. 103 Abs. 1 GG ist das Beschwerdegericht zu der Würdigung gelangt, dass die Gläubigerin weiterhin Inhaberin der gegen den Schuldner gerichteten Darlehensforderung ist.

Der Verkauf und die Abtretung der Darlehensforderung wurde mit dem Erwerber F. H. mündlich in Aussicht genommen, aber ausweislich des von der Gläubigerin an ihn gerichteten Schreibens vom von seinem schriftlichen Einverständnis sowie dem schriftlichen Einverständnis des Schuldners abhängig gemacht. In dem an den Schuldner gerichteten Schreiben vom hat die Gläubigerin einen Verkauf "per Handschlag", zugleich aber die Notwendigkeit einer - nicht erfolgten - schriftlichen Bestätigung angeführt. Da der Gläubigerin mithin schriftliche Bestätigungen erteilt werden sollten, sind die Grundsätze über den Vertragsschluss aufgrund eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unanwendbar. Bei dieser Sachlage steht die auf § 154 Abs. 2 BGB beruhende rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Parteivorbringen.

3.

Soweit die Rechtsbeschwerde eine Ermessensausübung durch das Beschwerdegericht bei Anordnung der vorläufigen Maßnahme vermisst, wird ein Zulassungsgrund nicht dargetan.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAD-29917

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein