BGH Beschluss v. - IX ZB 62/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Landshut, 32 T 363/08 vom AG Landshut, 1 IN 201/02 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht von den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom (IX ZB 187/03, WM 2007, 2252) ab, wonach das Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbefreiung nur auf solche Versagungsgründe stützen darf, die vom Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags geltend gemacht worden sind. Der weitere Beteiligte zu 2 hat seinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im Schreiben vom , auf das er bei seiner Antragstellung im Schlusstermin Bezug genommen hat, mit dem Sachverhalt begründet, auf den das Beschwerdegericht seine Entscheidung gestützt hat. Das Beschwerdegericht hat deshalb auch nicht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör verletzt und nicht willkürlich entschieden.

Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung auf andere Tatsachen gestützt als das Amtsgericht. Auch dies führt aber nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Beschwerderechtszug ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (, ZIP 2007, 188, 190) und das Beschwerdegericht ist als solches im Insolvenzverfahren ebenfalls Insolvenzgericht (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 53a). Es ist nicht gehindert, die angefochtene Entscheidung mit einer anderen Begründung zu bestätigen (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 572 Rn. 11).

Fundstelle(n):
HAAAD-29916

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein