BVerwG Beschluss v. - 8 B 75.09

Leitsatz

Das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO begründet keine materielle Beschwer des Beklagten, weil es ihn nicht in eigenen Rechten berührt.

Gesetze: VwGO § 65 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2

Instanzenzug: VG Halle, 1 A 19/07 vom Fachpresse: ja BVerwGE: nein

Gründe

Die allein auf Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.

Soweit der Beklagte das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung des Verfügungsberechtigten des streitigen Grundstücks rügt, fehlt ihm die für die Zulässigkeit seines Rechtsbehelfs erforderliche materielle Beschwer. Sie setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den geltend gemachten Mangel in eigenen Rechten betroffen ist. Ein Verfahrensmangel, der ihn nicht in eigenen Rechten berührt, kann der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BVerwG 8 B 27.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 7; Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, § 133, Stand: Februar 1998, Rn. 26; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 197). Dieser Grundsatz gilt auch für die Rüge, eine notwendige Beiladung sei versäumt worden ( BVerwG 7 B 190.99 - VIZ 2000, 661 f.).

Zur Revisionszulassung führt danach nicht schon, dass der Verfügungsberechtigte des streitigen Grundstücks vom Verwaltungsgericht nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig hätte beigeladen werden müssen, weil die Feststellung der Berechtigung eine der Bestandskraft fähige Teilentscheidung zu seinen Lasten darstellt und sein Rechtsschutzbedürfnis auch nicht ausnahmsweise wegen gleichzeitiger Ablehnung der Rückübertragung oder wegen der Feststellung von Restitutionsausschlussgründen entfiel (vgl. BVerwG 7 C 84.99 - BVerwGE 111, 129 <132 ff.> = Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 26 und vom - BVerwG 8 C 5.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 32 S. 26). Denn der Beiladungsmangel betrifft den Beklagten nicht in eigenen Rechten. Die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern ( BVerwG 4 C 30.84 - BVerwGE 74, 19 <22 f.> = Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 36; Beschlüsse vom - BVerwG 8 B 364.99 - n.v. , vom - BVerwG 7 B 190.99 - a.a.O. und vom - BVerwG 8 B 144.02 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 143 S. 13). Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt (vgl. BVerwG 4 C 30.84 - a.a.O. S. 23 und BVerwG 8 B 144.02 - a.a.O.). Das schließt kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO ein. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt (vgl. BVerwG 7 B 190.99 - a.a.O. zur Rechtsstellung des Beigeladenen). Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess einbezogen zu werden, ändert daran nichts.

Aus dem vom Beklagten zitierten BVerwG 7 B 171.97 - (Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 16) ergibt sich nichts anderes. Dieser Beschluss geht auf das Problem des Zulassungserfordernisses der Beschwer nicht ein, sondern erörtert das Erfordernis einer - bislang unterbliebenen - Beiladung der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 65 Abs. 2 VwGO ersichtlich mit der Zielsetzung, dass das Verwaltungsgericht in dem wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht zurückverwiesenen Rechtsstreit die notwendige Beiladung vornimmt (zur Unzulässigkeit einer Beiladung im Beschwerdeverfahren vgl. BVerwG 7 B 58.00 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 136). Dass der 7. Senat damit keine abweichende Auffassung zum Erfordernis einer Beschwer vertreten hat, lässt sich seinem späteren Beschluss vom (a.a.O.) entnehmen, mit dem der 7. Senat die Rüge eines Beteiligten, auch andere Personen hätten gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen werden müssen, ausdrücklich wegen fehlender Beschwer zurückgewiesen hat.

Soweit die Beschwerde mit Schriftsatz vom weitere Verfahrensmängel geltend macht und vorträgt, das angegriffene Urteil sei aktenwidrig von einer Identität der im Tenor bezeichneten Flurstücke mit dem Grundstück Weinbergstraße 30 in W. ausgegangen, sind ihre Rügen wegen Versäumens der Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 VwGO unzulässig. Die Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils war bereits am abgelaufen, zwei Wochen vor Eingang des Schriftsatzes vom am . Das neue Vorbringen stellt sich auch nicht lediglich als zulässige Ergänzung einer bereits fristgerecht erhobenen Rüge dar, weil die Beschwerdebegründung vom allein den Mangel notwendiger Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO, und nicht eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO oder einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO beanstandet. Mit der Rüge, das angegriffene Urteil komme wegen einer Verwechslung des Grundstücks zu materiell rechtswidrigen Ergebnissen, wendet der Beklagte sich zudem gegen die Anwendung materiellen Rechts, die nicht Gegenstand von Verfahrensrügen sein kann. Ein Verfahrensfehler wegen denkfehlerhafter Schlüsse von Indizien auf Haupttatsachen wird mit der Beschwerdeschrift vom nicht geltend gemacht. Ob der Schriftsatz vom entsprechend ausgelegt werden könnte, ist wegen seiner Verfristung unerheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 GKG bleibt mangels erstinstanzlicher Festsetzung oder anderweitiger ausreichender Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu einer gesonderten Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten vorbehalten.

Fundstelle(n):
HFR 2010 S. 415 Nr. 4
DAAAD-29897