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FG Münster Urteil v. - 10 K 4972/05 Kap EFG 2009 S. 1937 Nr. 23

Gesetze: EStG § 43 Abs 1 S 1 Nr 3 und Nr 7EStG § 49 Abs 1 Nr 5 lit. a und c EStG § 20 Abs 1 Nr 4 und Nr 7

Kapitalertragsteuer:

Zinszahlung aufgrund eines partiarischen Darlehens an einen beschränkt Steuerpflichtigen

Leitsatz

1) Die Abgrenzung zwischen herkömmlichem und partiarischem Darlehen erfolgt insbesondere danach, ob die Hingabe des Kapitals mit einer ihrer Höhe nach von vornherein feststehenden Gegenleistung entgolten wird oder an die bei Vertragsschluss noch nicht absehbare Entwicklung des Geschäftsbereichs des Kapitalnehmers anknüpft.

2) Die Gegenleistung für ein partiarisches Darlehen kann nicht nur in einer fortlaufenden gewinn- oder umsatzabhängigen Vergütung bestehen, sondern auch in einem Anspruch auf einen anteiligen Veräußerungserlös.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1937 Nr. 23
EStB 2010 S. 112 Nr. 3
RAAAD-29794

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FG Münster, Urteil v. 02.07.2009 - 10 K 4972/05 Kap

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