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Mitunternehmerschaft: Vorabgewinnanteile bei Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags nicht zu berücksichtigen
[i]BFH, Beschluss v. 7. 4. 2009 - IV B 109/08 NWB OAAAD-22757 Mit hat der BFH entgegen Rn. 23 des (BStBl 2009 I S. 440) entschieden, dass Vorabgewinne für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind. Wie die Bundesregierung mitteilt (BT-Drucks. 16/14032), ist nicht beabsichtigt, hierzu einen Nichtanwendungserlass [i]Gragert/Wißborn, NWB 2009 S. 1980zu veröffentlichen. Dem BFH sei zuzustimmen, das die bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags bei Personengesellschaften bislang zugunsten der Steuerpflichtigen erfolgte Berücksichtigung von gewinnabhängigen Vorabgewinnen und Sondervergütungen für Zwecke des § 35 EStG nicht im Einklang mit dem gesetzgeberischen Willen steht. Aus Vertrauensschutzgründen werde derzeit zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder eine Übergangsregelung zugunsten der Steuerpflichtigen abgestimmt. Nach gegenwärtigem Stand sei vorgesehen, dass für Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, auf gemeinschaftlichen Antrag aller Mitunternehmer die bisherige, für die Steuerpflichtigen günstigere Verwaltungsauffassung (Berücksichtigung der gewinnabhängigen Vora...