BAG Urteil v. - 9 AZR 482/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AltTZG § 2; AltTZG § 6; BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 307; ZPO § 256; Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom des Verbands der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG Metall § 3; Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom des Verbands der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG Metall § 5; Betriebsvereinbarung über die Fortführung der Altersteilzeit in der Marquardt GmbH vom Nr. 9

Instanzenzug: LAG Baden-Württemberg, 11 Sa 72/07 vom ArbG Freiburg, 8 Ca 238/07 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger während der Arbeitsphase der Altersteilzeit 38,5 Stunden oder 35 Stunden wöchentlich arbeiten muss.

Der im Oktober 1949 geborene Kläger steht seit 1964 in einem Arbeitsverhältnis als technischer Angestellter mit der Beklagten. Die Beklagte ist durch Verbandszugehörigkeit an die Tarifverträge der Metallindustrie gebunden. Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Er arbeitete bis in der 35-Stunden-Woche. Diese Arbeitszeit entsprach der im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern festgelegten Arbeitszeit.

Die Beklagte schloss seit dem Jahr 2001 unter Beitritt des bei ihr gebildeten Betriebsrats verschiedene sog. Zukunftssicherungs-Tarifverträge mit der IG Metall. Diese sahen Arbeitszeitverlängerungen ohne oder mit einem nur geringen Entgeltausgleich vor. Im Gegenzug wurden Beschäftigungssicherungsgarantien gegeben. Die unter dem getroffene Ergänzungsvereinbarung zum Zukunftssicherungs-Tarifvertrag 2001 vom (Ergänzungsvereinbarung 2001) mit einer Laufzeit vom bis erhöhte die Arbeitszeit in den Jahren 2005 und 2006 um 150 Arbeitsstunden jährlich. Für die Zeit ab wurde ein weiterer Zukunftssicherungs-Tarifvertrag geschlossen.

Der Kläger "unterwarf" sich den bis geltenden Zukunftssicherungs-Tarifverträgen und nahm eine noch darüber hinausgehende Arbeitszeitverlängerung hin. Er arbeitete in der Zeit vom bis 38,5 Stunden pro Woche. Vergütet wurden 35,5 Wochenstunden.

Die Parteien schlossen am einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell. Die Arbeitsphase sollte vom bis dauern, die Freistellungsphase vom bis . In dem Altersteilzeitarbeitsvertrag heißt es in Auszügen wörtlich:

"§ 3

Arbeitszeit

Die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt die Hälfte seiner bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden.

...

§ 4

Vergütung

Der Mitarbeiter erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Altersteilzeitentgelt, das sich entsprechend den tariflichen Bestimmungen bemißt und sich nach seiner reduzierten Arbeitszeit errechnet. ...

...

Das Altersteilzeitentgelt nimmt während der Arbeitsphase an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil. Dies gilt auch für ggf. vereinbarte tarifliche Erhöhungsbeträge im Entgeltabkommen. In der Freistellungsphase finden Tariferhöhungen nicht statt.

...

§ 6

Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch während der Arbeits- und Freistellungsphase, bzw. im Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase, ergeben sich aus den tariflichen Bestimmungen. ...

§ 12

Schlußbestimmungen

...

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages über Altersteilzeit, des Altersteilzeitgesetzes sowie der Betriebsvereinbarung vom ."

Der Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom des Verbands der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. und der IG Metall lautet auszugsweise (TV Altersteilzeit):

"§ 3

Einführung von Altersteilzeit

3.1 Arbeitgeber und Betriebsrat beraten über die Möglichkeit der Einführung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen.

...

3.3 Nach diesen Beratungen kann eine Altersteilzeitregelung durch freiwillige Betriebsvereinbarung eingeführt werden. ...

§ 5

Arbeitszeit während der Altersteilzeit

5.1 Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 7 MTV Beschäftigte) - unter Beachtung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz - die Hälfte der bisherigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beschäftigten, wobei eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach SGB III vorliegen muss."

In der von der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat geschlossenen "Betriebsvereinbarung über die Fortführung der Altersteilzeit in der Firma" vom ist ua. geregelt (BV Altersteilzeit):

"9. Arbeitszeit während der Altersteilzeit Die Arbeitszeit vermindert sich durch die Altersteilzeit auf 50 % der bisherigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unter Beachtung der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 ATG. ..."

Der Kläger meint, er habe 2005 und 2006 außerplanmäßige Mehrarbeit geleistet. Sie gehöre nicht zur "vereinbarten" Arbeitszeit iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG. Mit § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags sei konstitutiv und wirksam eine 35-Stunden-Woche vereinbart worden. § 6 Abs. 2 AltTZG solle nur zeitliche Obergrenzen festlegen. Werde entgegen der Auffassung des Klägers eine deklaratorische Regelung in § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags angenommen, sei die Verweisungsklausel in § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags überraschend und intransparent.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass er gegenüber der Beklagten gemäß dem Altersteilzeitvertrag vom nicht verpflichtet ist, seine Arbeitskraft wöchentlich mehr als 35 Arbeitsstunden anzubieten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden, die der Kläger in den beiden Jahren vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit geleistet habe, sei die einzelvertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags, der 35 Wochenstunden vorsehe, enthalte mit Blick auf den erkennbaren übereinstimmenden Parteiwillen eine sog. Falschbezeichnung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter. Er hat in der Revisionsverhandlung klargestellt, dass der zeitliche Umfang der Arbeitspflicht festgestellt werden solle. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

A. Die Revision ist unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.

1. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., vgl. nur Senat - 9 AZR 145/08 - Rn. 31).

2. Die Parteien streiten hier über den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit. Für die begehrte Feststellung besteht jedenfalls während der noch bis andauernden Arbeitsphase ein berechtigtes Interesse. Auf die fehlenden vergütungsrechtlichen Folgen kommt es in diesem Zeitraum nicht an.

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist während der Arbeitsphase verpflichtet, 38,5 Stunden wöchentlich zu arbeiten.

1. Dem steht nicht entgegen, dass § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags als wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit die Hälfte der bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden vorsieht.

a) Der Altersteilzeitarbeitsvertrag ist ein von der Beklagten vorformulierter Vertrag, den sie nach dem Erscheinungsbild mehrfach verwendet hat. Der Vertrag enthält über die persönlichen Daten des Klägers hinaus keine individuellen Besonderheiten. Den Inhalt eines solchen Mustervertrags kann der Senat selbst uneingeschränkt nach §§ 133, 157 BGB auslegen (für die st. Rspr. Senat - 9 AZR 145/08 - Rn. 42).

b) Verträge sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (zum Verbot der sog. Buchstabeninterpretation zB Palandt/Ellenberger BGB 68. Aufl. § 133 Rn. 14). Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (st. Rspr., vgl. Senat - 9 AZR 283/06 - Rn. 48, BAGE 122, 33).

c) Die Parteien wollten die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gemessen an diesen Grundsätzen mit der Hälfte der unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarten Arbeitszeit von 38,5 Stunden festlegen.

aa) Nach § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags beträgt die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit die Hälfte der bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden. Diese Regelung ist auslegungsbedürftig. Sie ist einer Auslegung anhand des Wortlauts und des Gesamtzusammenhangs des Altersteilzeitarbeitsvertrags sowie der Interessenlage zugänglich.

bb) Anknüpfend an § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist nach § 3 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit "vereinbart" war. Vereinbart iSd. insoweit deckungsgleichen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen ist die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt (vgl. für eine tarifliche Regelung im öffentlichen Dienst - den TV ATZ - zB Senat - 9 AZR 145/08 - Rn. 54).

cc) Die Parteien hatten unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit am eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden vereinbart. Das erste Angebot auf Änderung der bis geltenden Arbeitszeit von wöchentlich 35 Stunden hatte der Kläger durch seine widerspruchslose Weiterarbeit mit einer höheren Stundenzahl zumindest konkludent angenommen. Er nahm auch die weitere Verlängerung der Arbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden in gleicher Weise an, die ihm mit Wirkung vom angetragen wurde. Der Zugang der Annahmeerklärung war nach § 151 Satz 1 BGB entbehrlich.

dd) Der Kläger akzeptierte damit einzelvertraglich die von den Zukunftssicherungs-Tarifverträgen vorgesehenen und noch darüber hinausgehenden Arbeitszeiterhöhungen, obwohl er selbst nicht originär tarifgebunden ist. Da die Parteien die Arbeitszeitverlängerung individuell vereinbarten, kommt es nicht darauf an, ob die Zukunftssicherungs-Tarifverträge als sog. gemischte, auf Arbeitnehmerseite von der IG Metall und dem Betriebsrat getroffene Vereinbarungen dem Gebot der Rechtsquellenklarheit entsprachen oder unwirksam waren (zu diesem Problem - Rn. 17 ff., AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 96 = EzA TVG § 1 Nr. 49; für Tarifqualität im Einzelfall Senat - 9 AZR 159/07 - Rn. 18 ff., AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21).

ee) Bei der ab vereinbarten Arbeitszeitverlängerung auf 38,5 Stunden handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers um regelmäßige Arbeitszeit und nicht um Überarbeit oder - in seiner Begrifflichkeit - Mehrarbeit. Überarbeit ist Arbeit, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit im Rahmen eines aufgrund bestimmter Umstände vorübergehenden zusätzlichen Arbeitsbedarfs überschreitet (vgl. zu der Abgrenzung von Überstunden und Arbeit auf Abruf - Rn. 23, BAGE 116, 267; zum Überstundenbegriff des § 4 Abs. 1a EFZG - zu II 2 c cc der Gründe, AP EntgeltFG § 4 Nr. 61 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 7). Diesen punktuellen situativen Bezug weisen die für die Dauer von zumindest zwei Jahren vereinbarten Arbeitszeitaufstockungen auf 38,5 Stunden wöchentlich nicht auf (vgl. nur Senat - 9 AZR 145/08 - Rn. 55; - 9 AZR 72/07 - Rn. 27; - 9 AZR 59/07 - Rn. 27, ZTR 2008, 150). Bei ihnen handelt es sich um regelmäßige Arbeitszeit.

ff) Die Parteien bezogen sich im Altersteilzeitarbeitsvertrag auf die vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Dem steht nicht entgegen, dass § 3 Abs. 1 des Vertrags eine bisher vereinbarte wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 35 Stunden nennt. Für den Kläger war nach Wortlaut und Zusammenhang des Altersteilzeitarbeitsvertrags erkennbar, dass die Beklagte, die das Vertragsformular verwandte, hinsichtlich der wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags an die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit am vereinbarte Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden anknüpfte.

(1) Für eine solche Auslegung spricht zunächst, dass der buchstäbliche Wortlaut des § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags widersprüchlich ist. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Regelung knüpft an die bisher vereinbarte wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit an, also an die 38,5-Stunden-Woche, nennt jedoch eine Wochenarbeitszeit von 35 Stunden.

(2) Die Beklagte wollte das Altersteilzeitarbeitsverhältnis insgesamt an die tarifliche Entwicklung binden. Das zeigen die Vergütungs- und Urlaubsregelungen in § 4 Abs. 3 und § 6 Satz 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags. Daraus ist zu schließen, dass die Beklagte auch für die vereinbarte Arbeitszeit auf die tarifliche Arbeitszeitverlängerung abstellen wollte, die durch die Ergänzungsvereinbarung 2001 erfolgt war.

(3) Letzte Zweifel an dem nach § 133 BGB festzustellenden, für den Kläger ersichtlichen wirklichen Willen der Beklagten werden durch § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags beseitigt. Diese Bestimmung verweist ergänzend auf den TV Altersteilzeit, die BV Altersteilzeit und das Altersteilzeitgesetz.

(a) Nach § 5 Nr. 5.1 TV Altersteilzeit beträgt die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit - unter Beachtung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AltTZG - die Hälfte der bisherigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Nr. 9 Satz 1 BV Altersteilzeit sieht vor, dass sich die Arbeitszeit durch die Altersteilzeit auf 50 % der bisherigen individuellen regelmäßigen Arbeitszeit unter Beachtung der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 AltTZG vermindert.

(b) Vereinbart iSd. gesetzlichen und kollektiv-rechtlichen Bestimmungen ist die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt (vgl. zB Senat - 9 AZR 145/08 - Rn. 54).

(c) Hier bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien auf die gesetzliche Förderung verzichten wollten. Die Parteien eines Altersteilzeitarbeitsvertrags wollen idR sicherstellen, dass der Arbeitgeber die Altersteilzeitvergütungsansprüche mithilfe von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit teilweise refinanzieren kann (vgl. für die Tarifauslegung des TV ATZ Senat - 9 AZR 111/07 - Rn. 35, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 39 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 27). Das setzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG voraus, dass als bisherige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit zugrunde gelegt wird, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war.

gg) Die in § 3 Abs. 1 aE des Altersteilzeitarbeitsvertrags genannten 35 Wochenstunden ziehen damit nur vermeintlich bestätigend die Folgerung aus der in § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags für maßgeblich erklärten bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit. Die Parteien wollten in Wirklichkeit die vereinbarte individuelle Arbeitszeit iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, § 5 Nr. 5.1 TV Altersteilzeit und Nr. 9 Satz 1 BV Altersteilzeit zugrunde legen. Sie wollten keine eigenständige, von den gesetzlichen und den kollektiv-rechtlichen Bestimmungen abweichende Regelung treffen.

2. Das Auslegungsergebnis einer unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand.

a) Die Klausel in § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags ist nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung und damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.

b) Der wirkliche Wille der Parteien, dem eine bisher vereinbarte wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden zugrunde liegt, ist nach gebotener Auslegung unzweifelhaft. Die nötige systematische Gesamtschau des Altersteilzeitarbeitsvertrags gehört zu den herkömmlichen Auslegungsmethoden. Auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kann demgegenüber nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben (Senat - 9 AZR 159/07 - Rn. 71, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21; - Rn. 23, AP BAT § 53 Nr. 9). Für eine Anwendung der Unklarheitenregel ist angesichts des - für einen durchschnittlichen Vertragspartner der verwendenden Beklagten - eindeutigen Auslegungsergebnisses kein Raum (vgl. Senat - 9 AZR 145/08 - Rn. 49; - Rn. 27, AP BGB § 305c Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 15).

c) Der Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 iVm. der Verweisungsklausel in § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags ist entgegen der Ansicht der Revision weder überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB noch unklar iSv. § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BGB (zu der bloßen Transparenzkontrolle von Verweisungsklauseln, die nicht von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen, näher Senat - 9 AZR 983/07 - Rn. 97, AP BUrlG § 7 Nr. 39; - Rn. 31, AP BGB § 305c Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 15; Senat - 9 AZR 159/07 - Rn. 78, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21). Arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf das Gesetzes-, Verordnungs- oder Kollektivrecht entsprechen einer im Arbeitsrecht gebräuchlichen Regelungstechnik (vgl. für Verweisungen auf beamtenrechtliche Regelungen - Rn. 28 f., BAGE 122, 12).

3. Der Kläger muss deshalb in der Arbeitsphase der Altersteilzeit 38,5 Stunden wöchentlich arbeiten.

a) Die Vereinbarung dieser Arbeitszeit wirkte noch unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit am . Die vereinbarte Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags, § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, § 5 Nr. 5.1 TV Altersteilzeit und Nr. 9 Satz 1 BV Altersteilzeit muss nicht fiktiv in die Altersteilzeitarbeit hineinreichen, die am begann (vgl. nur Senat - 9 AZR 145/08 - Rn. 58). Maßgeblich sind daher im ersten Berechnungsschritt die bis vereinbarten 38,5 Wochenstunden.

b) Der nach § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags iVm. § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG errechnete Wert von 38,5 Wochenstunden der vereinbarten Arbeitszeit ist nicht wegen Überschreitung des Durchschnittswerts der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit herabzusetzen. Der Durchschnittswert der vertraglich in Bezug genommenen öffentlichrechtlichen Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG in der Zeit vom bis deckte sich mit der unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarten Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden.

B. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 2365 Nr. 44
DB 2009 S. 2443 Nr. 45
NAAAD-29590

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein