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CMR Artikel 23

Kapitel IV: Haftung des Frachtführers

Artikel 23

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN HABEN

IN DER ERKENNTNIS, daß es sich empfiehlt, die Bedingungen für den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, insbesondere hinsichtlich der in diesem Verkehr verwendeten Urkunden und der Haftung des Frachtführers, einheitlich zu regeln, FOLGENDES VEREINBART: