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NWB Nr. 42 vom Seite 3277

Die Haftung der Aufsichtsorgane bei der GmbH

Aufsichtsräten droht nicht nur im Aktienrecht die persönliche Inanspruchnahme

Dr. Rüdiger Werner

Mitglieder eines Aufsichtsrats haften bei Verletzung ihrer Pflichten persönlich. Dem bekannten deutschen Bankier und früheren Vorstandssprecher der Deutschen Bank Hermann Josef Abs wird der Satz nachgesagt, es sei leichter, eine eingeseifte Sau am Schwanz festzuhalten als einen Aufsichtsrat persönlich in die Haftung zu nehmen. Ähnlich wurde im rechtswissenschaftlichen Schrifttum noch in der vergangenen Dekade formuliert, die Haftung des Aufsichtsrats sei kein geltendes Recht. Anders als man aufgrund dieser Aussagen annehmen könnte, sind Mitglieder von Aufsichtsorganen heute einem sehr realen Haftungsrisiko ausgesetzt. Dies gilt nicht nur für den Aufsichtsrat der AG, sondern auch für den Aufsichtsrat der GmbH, wie zwei jüngst ergangene Entscheidungen des ) NWB HAAAD-19739 und des ) verdeutlichen. Dies soll hier Anlass sein, die Besonderheiten der Haftung der Mitglieder eines GmbH-Aufsichtsrats aufzuzeigen.

I. Grundlagen

[i]Steigendes HaftungsrisikoDas Risiko eines Aufsichtsratsmitglieds, für Pflichtverletzungen persönlich in Anspruch genommen zu werden, hat sich im Lauf der vergangenen Jahre permanent...

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