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BFH 23.7.2009 V R 20/08, NWB 41/2009 S. 3166

Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz für gemeinnützige Körperschaft

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für gemeinnützige Körperschaften ist nur zu gewähren, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die sog. Vermögensbindung nach § 61 AO erfüllt. (2) Hierzu ist erforderlich, dass die Vereinssatzung eine Regelung sowohl hinsichtlich der Auflösung und der Aufhebung als auch bei Zweckänderung enthält.

Anmerkung:

Der betroffene Hundezuchtverein hatte in seiner Satzung zwar die Vermögensbindung für den Fall der Vereinsauflösung geregelt, nicht aber für den Fall einer Zweckänderung sowie der „Aufhebung”. Den Fall der Zweckänderung sah auch die im Streitjahr 1997 geltende Mustersatzung des BMF nicht vor. Der BFH fühlt sich an diese Verwaltungsanweisung nicht gebunden, zieht aber eine vertrauen...

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