BFH Beschluss v. - IX B 37/09

Kein Abzug von Schuldzinsen nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit und nach Veräußerung des Grundstücks

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.

Diesen Begründungserfordernissen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die von den Klägern in der Beschwerdeschrift sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind und ob vom Steuerpflichtigen zu zahlende Zinsen Gegenleistung für die Überlassung von Kapital darstellen, das aufgrund eines nicht steuerbaren Verlustes im privaten Vermögensbereich nicht mehr der Erzielung von Einkünften dient, wenn der Veräußerungserlös der Immobilie nicht zur Tilgung des zur Finanzierung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten aufgenommenen Kredits ausreicht, ist, wie sich aus den BFH-Urteilen vom IX R 42/97 (BFHE 190, 165, BStBl II 2001, 528), vom IX R 15/90 (BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289), vom IX R 114/92 (BFH/NV 1995, 966) und vom VIII R 64/02 (BFH/NV 2005, 54) ergibt, hinreichend geklärt. Die von den Klägern gerügte unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkünften einerseits und den Überschusseinkünften andererseits beruht auf dem Dualismus der Einkünfteermittlung, der auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Der Streitfall bietet insoweit keinen Anlass für eine weitere höchstrichterliche Leitentscheidung; insbesondere haben die Kläger keine neuen, vom BFH bisher nicht erwogenen Gesichtspunkte vorgetragen. Der Hinweis, dass ein bestimmtes BFH-Urteil allgemein auf Kritik gestoßen sei, genügt, auch wenn Literaturstellen angegeben werden, aus denen sich der Inhalt der Kritik ergeben soll, nicht als Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn andererseits auf die sich mit der Kritik auseinandersetzende Literatur (s. etwa Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 600 „Zinsen”, m.w.N.; Spindler, Deutsche Steuer-Zeitung 1999, 706, 709) nicht weiter eingegangen wird.

Aus den genannten Gründen ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO nicht erforderlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAD-29325