Wirtschaftliches Prüfungswesen
2. Aufl. 2009
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VI. Nicht-jahresabschlussbezogene Prüfungsobjekte
1. Prüfung des Lageberichts
1.1 Rechtliche Grundlagen und Aufgaben des Lageberichts
Großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften obliegt nach § 264 Abs. 1, § 289 HGB die Aufstellung eines Lageberichts, der kein Element des Jahresabschlusses ist. Diese Pflicht resultiert aus dem BiRiLiG von 1986; zuvor war ein derartiges Berichtsinstrument im deutschen Recht unbekannt.
Umfang und Intensität der Lageberichterstattung wurden mit Inkrafttreten des KonTraG und BilReG immer weiter ausgedehnt. Da im Lagebericht vorwiegend qualitative, subjektive Einschätzungen und Erwartungen der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens geäußert werden, ist seine Prüfung mit besonderen Anforderungen verbunden. Im Einzelnen sind gemäß § 289 HGB darzustellen:
der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses,
die Lage unter Einbezug der für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren,
die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken sowie den der Beurteilung zugrunde liegenden Annahmen,
nach Schluss des Geschäftsjahres eingetretene Vorgänge von besonderer Bedeutung,
Angaben zu bestimmten Risiken, Risikomanagementzielen s...