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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 6 K 250/2007

Gesetze: EStG § 5 Abs. 4a S. 1, § 52 Abs. 13 S. 1

Keine Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Dienstleistungsgeschäften

Leitsatz

Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen Verbindlichkeit oder die Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren Höhe zudem ungewiss sein kann - sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag.

Eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten setzt weiter eine Verpflichtung gegenüber einem anderen, also eine (Außen-)Verpflichtung voraus.

Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft dürfen in der Bilanz grundsätzlich nicht ausgewiesen werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
IAAAD-29168

Preis:
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 18.06.2009 - 6 K 250/2007

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