RL 2006/43/EG Artikel 8

Kapitel II: Zulassung, kontinuierliche Fortbildung und gegenseitige Anerkennung

Artikel 8 Theoretische Prüfung [1]

(1) Die im Rahmen der Eignungsprüfung durchgeführte theoretische Prüfung umfasst insbesondere die folgenden Sachgebiete:

  1. Theorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens,

  2. gesetzliche Vorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses,

  3. internationale Rechnungslegungsstandards,

  4. Finanzanalyse,

  5. Kostenrechnung und betriebliches Rechnungswesen,

  6. Risikomanagement und interne Kontrolle,

  7. Prüfungswesen und berufsspezifische Fertigkeiten,

  8. gesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer,

  9. internationale Prüfungsstandards gemäß Artikel 26,

  10. Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit.

(2) Diese Prüfung umfasst zumindest auch die folgenden Sachgebiete, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind:

  1. Gesellschaftsrecht und Corporate Governance,

  2. Rechtsvorschriften über Insolvenz und ähnliche Verfahren,

  3. Steuerrecht,

  4. bürgerliches Recht und Handelsrecht,

  5. Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,

  6. IT- und Computersysteme,

  7. Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft,

  8. Mathematik und Statistik,

  9. Grundzüge des betrieblichen Finanzwesens.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAD-29102

1Anm. d. Red.: Art. 8 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 158 S. 196) mit Wirkung v. .